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Gesetzlicher Rahmen

Seit 1991 ist in Österreich eine zweiphasige Ausbildung zum Psychotherapeuten/zur Psychotherapeutin gesetzlich vorgeschrieben. Die Basis bildet  das Psychotherapeutische Propädeutikum, anschließend folgt das Fachspezifikum in einer in Österreich anerkannten Psychotherapierichtung. Nach erfolgreichem Abschluss beider Ausbildungsschritte kann die Eintragung in die Psychotherapeut/Innen-Liste beim im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) angesiedelten Psychotherapiebeirat beantragt und die Berechtigung zur Berufsausübung erworben werden.

Gesetzlich vorgeschriebene Inhalte

Das Psychotherapeutische Propädeutikum setzt sich aus einem theoretischen Teil (765 Stunden) und einem praktischen Teil (480 Stunden) zusammen.

Die Inhalte sind im Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz, PThG), BGBl. Nr.361/1990, geregelt. (Siehe auch: Module).

Zielsetzung und Lehrziele

Aufgabe und Ziel des Psychotherapeutischen Propädeutikums ist es, in theoretische und praktische Grundlagen und Grenzbereiche der Psychotherapie und in psychotherapeutische Grundkonzepte einzuführen. Es werden die dazu erforderlichen Kenntnisse vermittelt und erste Erfahrungen in psychotherapeutischen Praxisfeldern ermöglicht. Zur Selbstreflexion und Aufarbeitung eigener Erfahrungen und zur persönlichen Eignungsfindung wird angeregt.

Zulassungskriterien

Zur Zielgruppe gehören alle Personen, die die Zulassungskriterien erfüllen.
Zusätzlich ist ein besonderes Interesse für die psychoanalytische Theorie wünschenswert.

Als Zulassungskriterien gelten die im § 10 Abs. 1 Psychotherapiegesetz festgelegten Bedingungen. Demnach können nur Personen aufgenommen werden, die eigenberechtigt sind und entweder

a)  eine Reifeprüfung an einer inländischen höheren Schule oder einer im EU-Ausland oder eine Studienberechtigungsprüfung (Berufsreifeprüfung) abgelegt haben oder

b)  einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluss im Ausland erworben haben (in Nicht-EU-Staaten) oder

c) eine Ausbildung im Krankenpflegefachdienst oder in einem medizinisch-technischen Dienst absolviert haben oder

d) aufgrund ihrer Eignung nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Gesundheitsministerium mit Bescheid zugelassen werden.

Wer eine Zulassung für das Propädeutikum hat, ist auch für das Fachspezifikum zugelassen.

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