Zulassungskriterien

Sie sind durch das Psychotherapiegesetzt geregelt:

  • Vollendung des 24. Lebensjahres
  • erfolgreich absolviertes psychotherapeutisches Propädeutikum
  • Quellenberuf entsprechend den Anforderungen des Psychotherapiegesetzes oder
  • Zulassung auf Grund der Eignung nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler mit Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums

Siehe Zulassungskriterien § 10/2 des BMfG, öffnet neues Fenster im Detail.