Sie sind durch das Psychotherapiegesetzt geregelt:
- Vollendung des 24. Lebensjahres
- erfolgreich absolviertes psychotherapeutisches Propädeutikum
- Quellenberuf entsprechend den Anforderungen des Psychotherapiegesetzes oder
- Zulassung auf Grund der Eignung nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler mit Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums
Siehe Zulassungskriterien § 10/2 des BMfG, öffnet neues Fenster im Detail.